Kabinett beschließt Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Redaktion • 14. April 2021
In seiner Sitzung am 13.4.21 hat das Kabinett den Entwurf des Gesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält bundeseinheitliche Maßnahmen, die ab einer Inzidenz von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohner*innen an drei aufeinanderfolgenden Tagen von den Ländern zu ergreifen sind.
Dazu zählen folgende Maßnahmen, die in einem neuen § 28b festgehalten werden:
- Begrenzung privater Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum auf maximal eine haushaltsfremde Person, Kinder bis 14 Jahre sowie Lebenspartnerschaften sind ausgenommen
- Ausgangsbeschränkungen zwischen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr (Ausnahmen: medizinische Notfälle, Berufsausübung, Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen/ Begleitung Sterbender, ähnlich gewichtige oder unabweisbare Gründe)
- Verbot des Betriebs von Freizeit und Kultureinrichtungen
- Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs
- Verbot des Freizeitsports; kontaktloser Individualsport bis zwei Personen ist erlaubt
- Schließung von Gastronomiebetrieben; ausgenommen sind u.a. Speisesäle in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen
- Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt. Dienstleistungen, die med., therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sind ausgenommen mit der Maßgabe, dass von den Beteiligten Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden. Bei Inanspruchnahme von Leistungen des Friseurhandwerks gilt eine Testpflicht.
- FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
- Untersagung touristischer Übernachtungen
- (Hoch-)Schulschließungen ab einer Inzidenz von 200; Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal sind bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche zu testen
Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz folgende weitere Regelungen:
- Ermächtigung des Bundes, mittels Verordnungen für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, zur Bekämpfung der Pandemie zu erlassen. Solche können weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegen können. Die Rechtverordnungen der Bundesregierung bedürften der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
- Ausdehnung des Leistungszeitraumes der Inanspruchnahme weiterer zusätzlicher 10 (für Alleinerziehende 20) Kinderkrankengeldtage
Der vom Kabinett beschlossene Entwurf soll in den nächsten Tagen im Bundestag beraten werden. Anschließend wird der Bundesrat beteiligt. Der Entwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens kann mit einem zügigen Abschluss gerechnet werden.