Die Verfahrensregelung löst die Berechnung von vorläufigen Vergütungszuschlägen für zusätzliche Pflegehilfskraftstellen (Programm zur Finanzierung von bis zu 20.000 zusätzlichen Stellen) nach § 85 Absatz 11 SGB XI ab.
Der GKV-Spitzenverband legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) sowie den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach § 85 Absatz 9 SGB XI in Verbindung mit § 84 Absatz 9 SGB XI, fest.
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