Umsetzung der Personalbemessung gem. § 113c SGB XI in Rheinland-Pfalz und Saarland
Inhalt
Aktuell im Fokus
Ab 1. Juli 2023 gelten neue Personalwerte für stationäre Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 113c SGB XI in Verbindung mit den Landesrahmenverträgen gem. § 75 SGB XI.
Die bisherigen zusätzlichen Stellen (§§ 8 Abs. 6 und 84 Abs. 9 SGB XI) werden Bestandteil der neuen Personalanhaltswerte und können nicht mehr zusätzlich beantragt werden. Eine höhere personelle Ausstattung kann vereinbart werden, wenn sie bereits individuell oder im gültigen Rahmenvertrag vereinbart, bzw. dies aus sachlichen Gründe erforderlich ist.
Die genaue Ausgestaltung zur Umsetzung der Personalwerte werden von den Rahmenvertragspartnern auf Landesebene vereinbart.
>> Vereinbarung ab 01.07.2023 für Rheinland Pfalz (PDF)
>> Vereinbarung ab 01.07.2023 für das Saarland siehe § 22 des Rahmenvertrages (PDF)
Ausblick
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ergeben sich auch Änderungen des
§ 113c SGB XI.
In den Landesrahmenverträgen sollen Regelungen zur Finanzierung von Springerpools vereinbart werden. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Pflegehilfskräfte ohne Berufsausbildung, die sich berufsbegleitend zur ein- oder zweijährigen Pflegehilfs- oder -assistenzkraft oder zur Pflegefachperson weiterqualifizieren, bereits während berufsbegleitender Ausbildung beim Stellenschlüssel für den angestrebten Berufsabschluss berücksichtigt werden. Gleiches gilt für ausländische Fachkräfte während eines Anerkennungslehrgangs.
Letzte Überprüfung / Aktualisierung 13.11.2023
Häufig gestellte Fragen
FAQ zur Umsetzung der Personalbemessung gem. § 113c SGB XI auf Landesebene
Hinweis: die FAQ werden fortlaufend ergänzt.
Das ist richtig.
Auch das ist richtig so. Die verhandelbaren zusätzlichen Stellen haben keine Auswirkung auf den Stellenschlüssel der sozialen Betreuung.
Die individuelle Vereinbarung mit der jeweiligen Pflegeeinrichtung über die freigestellten Stellenanteile für die verantwortliche Pflegefachkraft, die Einrichtungsleitung, das Qualitätsmanagement, die Praxisanleitung und/oder die sozialräumliche Netzwerkarbeit bleiben hiervon unberührt und weiterhin gültig. Verwaltung, Haustechnik, Hauswirtschaft haben in der Umsetzung 113 c keine Relevanz.
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