Leistungsbeträge Pflege 2025

Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ab dem 01.01.2025

Die Leistungsbeträge wurden vom Bundesminister für Gesundheit am 14.11.2024 beschlossen und am 12.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die gesetzliche Grundlage ist unten jeweils aufgeführt und mit dem Gesetzestext verlinkt.

Eine Kurzübersicht über die Leistungsbeträge "Auf einen Blick" können Sie als PDF herunterladen.

Leistung bis 31.12.2024 gegenüber Leistungen ab 01.12.2025

Inhalt:

Pflegesachleistung

§ 36 Abs. 3 SGB XI

Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
1 0 € 0 €
2 761 € 769 €
3 1.432 € 1.497 €
4 1.778 € 1.859 €
5 2.200 € 2.299 €

 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

 § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI

Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
1 0 € 0 €
2 332 € 347 €
3 573 € 599 €
4 765 € 800 €
5 947 € 990 €

Zusätzliche Leistungen in ambulant bereuten Wohngruppen

§ 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI

Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
1 - 5 214 € 224 €

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI

Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
2 - 5 1.612 € 1.685 €

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrags-Übertragungsmöglichkeit*

§ 39 Absatz 2  SGB XI

bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 806 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung. Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 843 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

* Für junge Schwerstpflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 39 Absatz 4 SGB XI: Danach kann der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI im Kalenderjahr um bis zu 100 Prozent der Mittel für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI erhöht werden, soweit die Mittel der Kurzzeitpflege in dem Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen worden sind. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Das bedeutet, dass bei dieser Gruppe der Pflegebedürftigen ab dem 1. Januar 2025 der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI von bis zu 1 685 Euro um bis zu 1 854 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt bis zu 3 539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden kann.


Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

§ 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI

Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
1 - 5 40 € 42 €

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

(in Klammern maximaler Gesamtbetrag je Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes)

§ 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI

Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
1 - 5 4.000 € (16.000 €) 4.180 € (16.720 €)

Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

§ 40b Absatz 1 SGB XI

Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
1 -5 50 € 53 €

Tagespflege und Nachtpflege

§ 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI

 

Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
1 0 € 0 €
2 689 € 721 €
3 1.298 € 1.357 €
4 1.612 € 1.685 €
5 1.995 € 2.085 €
Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
2 -5 1.774 € 1.854 €
Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
1 125 € 131 €
2 770 € 805 €
3 1.262 € 1.319 €
4 1.775 € 1.855 €
5 2.005 € 2.096 €

Kurzzeitpflege Leistungsbetrags-Übertragungsmöglichkeit

§ 42 Absatz 2 Satz 3 bis 5 SGB XI

bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 612 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung. Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 685 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

§ 43a Satz 2 SGB XI

Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
2 - 5 266 € 278 €

Entlastungsbetrag

§ 45b Absatz 1 Satz 1



Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
1 - 5 125 € 131 €

Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

§ 45e Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI

Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
1 - 5 2.500 € (10.000 €) 2.613 € (10.4552 €) €

Berechnung und Zahlung des Heimentgelts

(Betrag bei Rückstufung des Pflegebedürftigen)

§ 87a Absatz 4 Satz 1 SGB XI



Pflegegrad bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
1 - 5 2.592 € 3.085 €
Share by: