Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Das Pflegeentlastungs- und Unterstützungsgesetz (PUEG) wurde in 2. und 3. Lesung am 26.05.2023 vom Bundestag beschlossen und am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Hinweis: Die Paragrafen, die aktuell schon in Kraft sind, sind verlinkt (blaue Schrift)

Übersicht über wichtige Änderungen für Pflegeeinrichtungen und -dienste

Leistungsbeträge der Pflegeversicherung

Pflegesachleistung

§ 36 SGB XI

Pflegegrad bis 31.12.2023 ab 01.01.2024
2 724 € 761 €
3 1.363 € 1.432 €
4 1.693 € 1.778 €
5 2.095 € 2.200 €

 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

 § 37 SGB XI

Pflegegrad bis 31.12.2023 ab 01.01.2024
2 316 € 332 €
3 545 € 573 €
4 728 € 765 €
5 901 € 947 €

Dynamisierung

§ 30 SGB XI


Zum 1. Januar 2025 steigen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowohl im häuslichen als auch im teil- und vollstationären Bereich um 4,5 Prozent. Die genauen Beträge werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen

§ 43c SGB XI


Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten in vollstationären Einrichtungen einen prozentualen Zuschlag der Pflegekassen auf den zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen.

Bezugsdauer der Leistungen bis 31.12.2023 ab 01.01.2024
bis 12 Monate 5% 15%
mehr als 12 Monate 25% 30%
mehr als 24 Monate 45% 50%
mehr als 36 Monate 70% 75%

Gemeinsamer Jahresbetrag

§ 42a SGB XI

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag gemäß dem neuen § 42a SGB XI zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen dann und müssen somit nicht mehr beachtet werden.


Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege so weit als möglich angeglichen. Die Vereinheitlichung dient dazu, den flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen und Hindernisse abzubauen. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege.


Zudem entfällt ab dem 1. Juli 2025 das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden kann.


Einrichtungen müssen durch Informations- und Transparenzregelungen den Pflegekassen die Leistungserbringung anzeigen bzw. abrechnen. Den Pflegebedürftigen ist eine Abrechnung vorzulegen, aus der hervorgeht, welcher Betrag aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag zur Abrechnung vorgesehen ist.


Wesentlichen Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags für die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs werden auf den 01.01.2024 vorgezogen.

Förderprogramm zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf

§ 8 Abs. 7 SGB XI

Das Förderprogramm zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für in der Langzeitpflege tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen wird über das Jahr 2024 hinaus bis zum Jahr 2030 verlängert.


Darüber hinaus werden ab dem 1. Juli 2023 die Höhe und der Förderanteil nach der Größe der Pflegeeinrichtungen gestaffelt. Kleinere Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhalten zukünftig für die Maßnahmen mehr Mittel und müssen einen geringeren Anteil selbst aufwenden. Denn insbesondere auch für kleinere Pflegeeinrichtungen sind tragfähige Konzepte gefragt, mit denen auch kurzfristige Personalengpässe unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf erfolgreich überbrückt werden können.


Pflegeeinrichtungen können jährlich und noch bis Ende des Jahres 2030 Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf beantragen.

Kosten für die Anwerbung von Pflegefachkräften

§ 75 Abs. 2 Punkt 10 SGB XI

Die Aufwendungen für die Personalbeschaffung können grundsätzlich bei den Pflegevergütungsverhandlungen berücksichtigt werden. Das PUEG stellt nun klar, dass die Vereinbarungspartner auf Landesebene in ihren Rahmenverträgen regeln sollen, welche Dokumente und sonstige Nachweise für die zu erwartenden Sach- und Personalaufwendungen geeignet sein können; gerade auch im Hinblick auf Aufwendungen für die Beschaffung von im Ausland angeworbenem Personal. Bei in Drittstaaten angeworbenem Personal kann die Berücksichtigung der Aufwendungen vom Nachweis einer fairen und ethischen Anwerbung verlangt werden. Dieser Nachweis kann durch das gesetzliche Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ geführt werden."

Finanzierung von Leiharbeit

§ 82c Abs. 2b SGB XI

Die Kosten für Leiharbeit können nach den Regelungen des PUEG regelmäßig nur bis zu der Höhe als wirtschaftlich anerkannt werden, die auch für direkt bei der Pflegeeinrichtung Beschäftigte anerkannt werden. Die Zahlung von Vermittlungsentgelten kann nicht als wirtschaftlich anerkannt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Zu den möglichen sachlichen Gründen wird bis Ende 2023 von den Verbänden der Pflegekassen und der Leistungserbringer unter Beteiligung weiterer Akteure eine Bundesempfehlung erarbeitet. Damit soll auf eine einheitliche Umsetzung der Regelung hingewirkt werden.

Springerpools zur Entlastung des Pflegepersonals

§ 113c Abs. 2 SGB XI

Mit dem PUEG sollen die bestehenden Rahmenverträge gem. § 75 SGB XI auf der Landesebene ergänzt werden. Es sollen die Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden, dass ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen Personalpools sowie vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte etablieren können. Vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte können beispielsweise auch Springerkonzepte wie

  • Springerkräfte, die innerhalb eines Springerdienstplans eingesetzt werden,
  • Springerdienste, die gleichmäßig auf alle Pflegefachkräfte im Team verteilt werden, sowie
  • Springerpools, die sich aus mehreren Pflegefachkräften oder einem Mix aus Fach- und Hilfskräften zusammensetzen, die zu vereinbarten Dienstzeiten einspringen, sein.

Anrechnung von Pflegehilfskräften in der Ausbildung auf den Personalschlüssel

§ 113c Abs. 3 SGB XI

Mit dem PUEG wird die Möglichkeit geschaffen, dass Pflegehilfskräfte ohne Berufsausbildung, die sich berufsbegleitend zur ein- oder zweijährigen Pflegehilfs- oder -assistenzkraft oder zur Pflegefachperson weiterqualifizieren, bereits während berufsbegleitender Ausbildung beim Stellenschlüssel für den angestrebten Berufsabschluss berücksichtigt werden. Gleiches gilt für ausländische Fachkräfte während eines Anerkennungslehrgangs. Dadurch kann zügig mehr Personal eingestellt werden, sodass die Pflegekräfte besser entlastet werden. Zugleich bestehen dadurch Anreize für eine weitergehende Qualifizierung von Pflegehilfskraftpersonal, was der Qualität der Versorgung zugutekommt.

Digitalisierung in der Pflege

Es wird beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege (§ 125b SGB XI) eingerichtet, das die Potenziale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden identifiziert und verbreitet.


Das Förderprogramm nach § 8 Absatz 8 SGB XI für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen wird bis 2030 verlängert. Die Anschaffungen können nun neben der Entlastung der Pflegekräfte auch zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Pflegebedürftigen sowie zur Stärkung ihrer Beteiligung dienen, wenn beispielsweise Bewohnerinnen und Bewohnern einer stationären Pflegeeinrichtung ein Zugang zu Internet- oder WLAN-Anschluss ermöglicht wird.


Die Anbindung an die sichere, digitale "Datenautobahn" für das Gesundheitswesen, die sog. Telematikinfrastruktur (TI), die bisher freiwillig ist, wird für Pflegeeinrichtungen ab dem 1. Juli 2025 verpflichtend (§ 341 Abs. 8 SGB V). Finanzierungskosten sind nach § 106b SGB XI bereits geregelt: Die Pflegeeinrichtungen erhalten von der Pflegeversicherung eine Erstattung der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten und der laufenden Betriebskosten.

Expertenstandards nach § 113a SGB XI | Diese Vorgabe wurde aufgehoben

§ 113a SGB XI (weggefallen)

Aus Sicht des Gesetzgebers hat sich die Regelung nach § 113a SGB XI zur Entwicklung von Expertenstandards im Auftrag der Selbstverwaltung nicht bewährt. Daher wurde diese Regelung mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz aufgehoben. Die Selbstverwaltung kann nach dem Ende der Begleitforschung entscheiden, ob sie eine weitere Empfehlung zur freiwilligen Einführung des Expertenstandards „Erhaltung und Förderung der Mobilität“ abgibt.


Quelle: Medizinischer Dienst Bund

Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und –strukturen vor Ort und im Quartier

§ 123 SGB XI

Länder und Kommunen können von 2025 bis 2028 gemeinsam mit der Pflegeversicherung über ein neu geschaffenes Budget Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen und –strukturen für Pflegebedürftige vor Ort und im Quartier fördern. Dazu werden noch Empfehlungen erlassen.

Häusliche Krankenpflege

Künftig müssen die Landes-Rahmenverträge für die häusliche Krankenpflege mit allen Kassen einheitlich verhandelt und vereinbart werden (§ 132a Abs. 4 SGB V).


Bei nicht tarifgebundenen Leistungserbringern gelten die Regelungen des SGB XI (§ 82c Abs. 2 Satz  1).




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