Blog-Layout

Richtlinien zum Prüfrhythmus und zu unangemeldeten Prüfungen

Redaktion • 9. Oktober 2024

Am 20. September 2024 sind die geänderten Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund nach § 114c Absatz 1 SGB XI i.V.m. § 53d Absatz 3 Nummer 5 SGB XI zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi) in Kraft getreten.



Die Änderungen dienen der Verbesserung des Verfahrens zur Feststellung, ob ein verlängerter Prüfrhythmus infrage kommt und ob ggf. eine Regelprüfung unangekündigt erfolgen kann.


Der Kritik der BAGFW und des Paritätischen an der neu eingeführten Einzelfallentscheidung für die Landesverbände der Pflegekassen (§ 3 Absatz 4) wurde in Teilen Rechnung getragen. Die Einzelfallregelung auf einen konkreten Ausnahmefall (Vorliegen eines D-Defizites) wurde beschränkt und kann nicht, wie im ursprünglichen Entwurf vorgesehen, generell nach Ermessen der Landesverbände der Pflegekassen in Anspruch genommen werden.


Nicht aufgenommen wurde die Forderungen


  • die Verlängerung des Prüfrhythmus auch Kleinsteinrichtungen und Einrichtungen mit Versorgungsschwerpunkt „Wachkoma“ zu ermöglichen.


  • Prüfungen nur an Werktagen und in einem einheitlichen Verfahren anzukündigen.


  • dem gesetzlichen Auftrag zur erstmaligen Überprüfung der Kriterien nach zwei Jahren auf Basis empirischer Erkenntnisse unmittelbar nachzukommen.


Laut Auswertung der DCS wurde eine Verlängerung des Prüfrhythmus bei 961 Pflegeeinrichtungen aufgrund eines hohen Qualitätsniveaus veranlasst, dies entspricht 12,1 % der in der DCS-Pflege registrierten vollstationären Pflegeeinrichtungen, bei denen im Jahr 2023 eine Qualitätsprüfung erfolgt ist.

MD Bund | Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen | PruP-RiLi (PDF)

Teilen

Share by: