Die Saarländische Pflegegesellschaft (SPG) hat mit einer Klage gegen Steuerbescheide des Finanzamtes Saarbrücken bei dem Finanzgericht des Saarlandes ein wegweisendes Urteil erstritten. Die vorliegenden Gewerbe- und Körperschaftssteuerbescheide seit 2012 wurden rückwirkend auf null Euro gesetzt. In dem Urteil sind wichtige Hinweise, u. a. zur steuerrechtlichen Bewertung von Zweckbetrieben, enthalten.
Hintergrund:
Die SPG wurde seitens der Landesregierung des Saarlandes mit der Umsetzung der Pflegeausbildungsumlage beauftragt und hat dafür die „Zuständige Stelle für die Ausbildungsumlage“ (ZSA) eingerichtet. Die Kosten dafür werden mit einer Verwaltungskostenpauschale im Rahmen der Umlagebeiträge gedeckt. Das Finanzamt hat diese steuerlich veranlagt. Dagegen wurde zunächst Einspruch und danach Klage erhoben.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Finanzgericht gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei der ZSA nicht – wie von der SPG angenommen – um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, sie aber ein wirtschaftlicher Zweckbetrieb sei. Allerdings erfüllt dieser die Voraussetzungen des § 65 AO und stellt damit einen nicht steuerpflichtigen Zweckbetrieb dar. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb diene in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen.
Für die Frage, ob die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden könne, komme es darauf an, dass sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks ist (vgl. BFH vom 26. August 2021 V R 5/19,BFH/NV 2022, 166).
Kommentar:
Das Urteil macht deutlich, wie wichtig die Satzung (und natürlich die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorgaben) auch bei der Beurteilung von steuerrechtlichen Fragen ist. Hätte die SPG nicht in dem Jahr 2012 ihre Satzung im Hinblick auf die Übernahme der ZSA angepasst, wäre das Urteil möglicherweise anders ausgefallen.
So aber wurde erreicht, dass Finanzierungsbeiträge nicht dem gemeinnützigen Bereich entzogen werden.
Alles andere wäre aus meiner Sicht schwer verständlich: da wird zum Zwecke der Ausbildungsförderung eine gemeinnützige Aufgabe übernommen und soll dann Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen, welche wiederum von den beteiligten Ausbildungsbetrieben und damit von den Pflegebedürftigen aufgebracht werden müsste!
Gut, dass das Finanzgericht des Saarlandes zu einem solch klaren Urteil gekommen ist!
Harald Kilian
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