Heute wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie tritt am 01.07.2022 in Kraft und ist bis zum 25.11.2022 befristet. Besucher*innen von Pflegeeinrichtungen können sich weiterhin kostenfrei testen lassen.
Nach Mitteilung des Sozialministeriums Rheinland-Pfalz ist in der geänderten Testverordnung weiterhin vorgesehen, dass Besucher*innen von Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sich kostenfrei in den Testzentren testen lassen können.
Dazu ist es erforderlich, dass sie in den Testzentren ein Formular ausfüllen, mit dem sie dort bestätigen, dass die Besucher*in einer Einrichtung der Pflege oder der Eingliederungshilfe sind, damit ihnen der Test nicht in Rechnung gestellt wird. Dieses Formular halten die Testzentren vor. Eine Bescheinigung der Einrichtungen zur dortigen Vorlage ist nicht auszustellen. Damit findet keine Mehrbelastung der Einrichtungen, wie zwischendurch von verschiedenen Stellen befürchtet.
Die Einrichtungen seien aber weiterhin gehalten, entsprechend ihrem Testkonzept Testungen für Besucher*innen in den Einrichtungen anzubieten. Die Abrechnung dieser Tests erfolge entsprechend den Regelungen nach § 6 TestV, heist es weiter in dem Schreiben des Sozialministeriums, welches an die Einrichtungsträger ging.
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