Die FAQ des Qualitätsausschusses Pflege zum indikatorengestützten Verfahren wurden aktualisiert. Neben redaktionellen Änderungen wurde auch eine neue FAQ formuliert.
„Eine Pflegeeinrichtung kann die Daten nicht innerhalb eines laufenden Ergebniserfassungszeitraumes an die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) übermitteln. Welche Möglichkeiten hat die Pflegeeinrichtung?
Es gibt Umstände, bspw. die Evakuierung der Pflegeeinrichtung, Personalausfälle durch Infektionswellen, Cyberangriffe etc., in deren Folge es der Pflegeeinrichtung ggf. nicht möglich ist, die erforderlichen Daten fristgerecht an die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) zu übermitteln.
Grundsätzlich ist die Pflegeeinrichtung zur Datenübermittlung innerhalb des laufenden Ergebniserfassungszeitraumes an die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) verpflichtet. Unterbleibt die Datenübermittlung, erhält die Pflegeeinrichtung nach dem Auswertungszeitraum eine entsprechende Meldung der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) zur Unvollständigkeit der Daten. Die Pflegeeinrichtung hat nun die Möglichkeit, die Daten innerhalb eines 14-tägigen Korrekturzeitraums (siehe u.a. Maßstäbe und Grundsätze, Anlage 1, § 4; Anlage 3, Abbildung 1) an die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) zu übermitteln. Ein weiterer Korrekturzeitraum für diese Daten besteht dann nicht.
Sollte die Datenübermittlung aufgrund der Nutzung einer externen Software (Datenübermittlung per Uploadfunktion oder Webservice) bspw. durch die Folgen eines Cyberangriffes nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, die Datenerfassung direkt im Webportal der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) vorzunehmen.
Sollte insgesamt keine Datenübermittlung möglich sein, steht es der Pflegeeinrichtung frei, die hierfür ausschlaggebenden Gründe innerhalb des 7-tägigen Kommentierungszeitraumes im Kommentarfeld datenschutzkonform zu erläutern.
Es ist empfehlenswert, dass sich die Pflegeeinrichtung bzgl. der Abstimmung des geplanten Vorgehens an ihren Trägerverband auf Bundesebene wendet.“
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