Digitalisierung bietet deutliche Möglichkeiten, um die beruflich Pflegenden in der ambulanten und stationären Langzeitpflege zu unterstützen. Um dieses Entlastungspotenzial zu fördern, begünstigt die Pflegeversicherung Investitionen in digitale und technische Ausrüstung und damit in Zusammenhang stehende Fortbildungen.
Das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft getretene Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) soll spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte bewirken und somit bessere Arbeitsbedingungen schaffen. In den Jahren 2019 bis 2030 werden Fördermittel angeboten, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern. Eine bessere Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie auf die Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungskräften sind das Ziel. Zusätzlich soll die Digitalisierung in der Pflege vorangebracht werden. Hierzu fördert die Pflegeversicherung in den Jahren 2019 bis 2030 die Anschaffung von entsprechender digitaler und technischer Ausrüstung von Pflegeeinrichtungen mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 12.000 Euro je Einrichtung.
Zulässig sind einmalige Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung. Damit einhergehende Kosten wie der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von WLAN sind auch förderfähig. Diese Anschaffungen betreffen insbesondere:
Für die Förderprogramme nach § 8 Abs. 6 bis 8 SGB XI (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz im Rahmen des „Sofortprogramms Pflege“) sind die Pflegekassen zuständig. Welche Pflegekasse, welcher Landesverband oder welche gemeinsame Stelle für die Beantragung und Bewilligung zuständig ist, erfahren Sie auf den Websites der DAK und der AOK.
Der GKV-Spitzenverband hat dazu ein Antragsmuster entwickelt. Sie finden das Formular und weitere Einzelheiten und Hinweise rund um das Antrags- und Bewilligungsverfahren hier.
Die aufgezählten förderfähigen Maßnahmen sind in den letzten Jahren immer weiterentwickelt worden und sind mittlerweile besser auf die tatsächlichen Bedarfe der Einrichtungen abgestimmt.
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