Blog-Layout

Anpassung der Höhe der TI-Pauschale

Pasritätischer Gesamtverband | Altenhilfe und Pflege • 16. Januar 2025

Der GKV hat bestätigt, dass ab Januar 2025 die Höhe der TI-Pauschale für Grundpauschale 207,93 EUR und für die beiden Zuschlagspauschalen 7,77 EUR betragen wird.


Nach der 2. Protokollnotiz zur Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 106b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V (Finanzierungsvereinbarung) erfolgt jährlich zum 1. Januar eine Anpassung der Höhe der TI-Pauschale nach Maßgabe der Veränderung des Punktwertes nach § 87 Absatz 2e SGB V:

 

„Im Rahmen der Bundesmantelverträge nach § 378 Absatz 2 SGB V erfolgt eine Anpassung der Höhe der TI-Pauschale jährlich zum 1. Januar nach Maßgabe der Veränderung des Punktwertes nach § 87 Absatz 2e SGB V. Wird die Höhe der TI-Pauschale in den Bundesmantelverträgen nach § 378 Absatz 2 SGB V für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach Maßgabe der Veränderung des Punktwertes gemäß § 87 Absatz 2e SGB V angepasst, so erhöht sich die TI-Pauschale nach § 2 Absatz 1 entsprechend.“

 

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V legt einen Orientierungswert fest, nachdem sich die Preise für alle vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen berechnen. Dieser Orientierungswert erhöht sich im Jahr 2025 um 3,85 %. Der GKV hat bestätigt, dass ab Januar 2025 die Höhe der Grundpauschale 207,93 EUR und die der beiden Zuschlagspauschalen 7,77 EUR betragen wird. Dies soll im Antragsportal automatisch berücksichtigt werden.

GKV | TI-Finanzierungsvereinbarung (PDF)

Teilen

Share by: