Aussetzung Indikatorenerhebung
Redaktion • 12. Januar 2021
Die Verordnung zur Aussetzung der gesetzlichen Pflicht zur Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 8. Januar 2021, wurde am 11. Januar im Bundesgestzblatt veröffentlicht und tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Im § 1 ist ausgeführt:
"(1) Sofern für eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung der Stichtag im Sinne von § 114b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 liegt, muss die Pflegeeinrichtung die sich aus § 114b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozial-gesetzbuch ergebenden Pflichten für diesen Stichtag nicht erfüllen.
(2) Abweichend von § 114b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden indikatorenbezogene Daten, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 von zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtun-gen an die Datenauswertungsstelle übermittelt werden, nicht veröffentlicht."