Durch die dritte Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie wurde die Befristung der Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 und 5a SGB XI bis zum 30.06.2022 ausgeweitet. Die Erstattungsformulare wurden entsprechend angepasst.
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