Jede zu begutachtende Person darf grundsätzlich eine Vertrauensperson bei der durchzuführenden medizinischen Untersuchung hinzuziehen. Das gilt dann auch für das Betreuungsrecht, bei Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst etwa wegen Feststellung des Pflegegrades, aber auch bei der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen. Dies veröffentlichte der Pflegeschutzbund BIVA, in Bezug auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes, auf seiner Website.
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