Das Bundeskabinett hat am 1. September 2021 beschlossen, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung) bis zum 24. November 2021 zu verlängern und zu ergänzen. Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.
In Zukunft hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die sich während der Arbeitszeit impfen lassen wollen, zu diesem Zwecke freigestellt werden müssen.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob dies bezahlt oder unbezahlt zu geschehen hat. Das geht aus der Verordnung jedoch nicht zweifelsfrei hervor. Für eine bezahlte Freistellung spricht, dass es sich bei der Arbeitsleistung um eine Fixschuld handelt. Andererseits könnte hinterfragt werden, ob eine solche entgeltrelevante Regelung überhaupt noch unter den Arbeitsschutz fällt, für den alleine das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hier befugt war, eine Verordnung zu erlassen. Insoweit werden wir noch auf eine Klarstellung drängen.
Außerdem hat der Arbeitgeber nun die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort (Quelle: BMAS):
Ref.Entw. - 1. ÄnderungsVO SARS COV2 ArbSchVO. PDF 65 KB
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Link)
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