Durch das Ende des „Nebenkostenprivilegs“ für die Kabelanschlussgebühren nach § 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV für Wohnungsmieter*innen zum 30. Juni 2024 stellt sich die Frage, ob und welche Auswirkungen dies auf die Verträge, die unter das Wohn- und Betreuungsgesetz (WBVG) fallen, hat.
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