Empfehlungen nach § 150 Abs. 5 und 5b SGB XI angepasst
Redaktion • 21. Juli 2021
Die Empfehlungen zur Kostenerstattung für die Pflege im Rahmen der Corona-Pandemie wurden angepasst und sind auf der Website des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dokumente:
- Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Abs. 5a Satz 4 SGB XI zum Ausgleich der COVID-19 bedingten finanziellen Belastungen der nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Kostenerstattungs-Festlegungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag) vom 29.05.2020 mit Änderung vom 14.07.21
- Anlage zu den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Abs. 5a SGB XI vom 29.05.2020; zuletzt geändert am 14.07.2021; Stand 14.07.2021
- Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes1zum Einsatz des Entlastungsbetrages für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 zur Überwindung von infolge der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen in der häuslichen Pflegenach § 150 Abs. 5b Satz 3 SGB XI vom 29.05.2020 in der Fassung vom 14.07.2021
- Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenerstattung zur Vermeidung von durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen in der häuslichen Versorgung nach § 150 Abs. 5 Satz 3 SGB XI vom 27.03.2020 in der Fassung vom 14.07.2021.
Zur Website des GKV-Spitzenverbandes „Vereinbarungen, Formulare, Richtlinien“ (Link)