Der GKV-Spitzenverband hat am 28. Januar 2022 die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) genehmigten Richtlinien zu § 82c Abs. 4 SGB XI veröffentlicht. Diese regelt das Verfahren zur Vergütungsvereinbarung, insbesondere was bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen zu beachten ist. Am 22.02.22 wird für die Mitgliedsorganisationen des Paritätischen und Pro Pflege Rheinland-Pfalz/Saarland ein Forum zu diesem Thema durchgeführt (Einladung ergeht noch).
Fachinfo des Gesamtverbandes vom 03. Februar 2022
Der GKV-Spitzenverband hat am 28. Januar 2022 die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) genehmigten Richtlinien zu § 82c Abs. 4 SGB XI veröffentlicht (Pflegevergütungsichtlinie, im Folgenden: PVRL; vgl. Anlage; auch abrufbar unter: www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp). Die PVRL regelt das Verfahren nach § 82c Abs. 1 bis 3 und 5 SGB XI, insbesondere was bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen nach §§ 85 und 89 SGB XI zu beachten ist.
Den betroffenen Pflegeeinrichtungen und Pflegesatzverhandlern bleibt die gründliche Lektüre der PVRL nicht erspart. Die PVRL ist zusammen mit der am gleichen Tag veröffentlichten Zulassungsrichtlinie nach § 72 Abs. 3c SGB XI (im Folgenden: ZURL) zu lesen, zu der eine gesonderte Fachinformation erstellt wird.
Gleichwohl soll nachfolgend eine erste Zusammenfassung und Bewertung der PVRL erfolgen.
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