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GVWG – Tarifliche Entlohnung: Was ist jetzt zu tun?

Gesamtverband Fachinfo Gesundheit, Teilhabe und Pflege | Recht • 14. Juli 2021

Die Veröffentlichung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) im Bundesgesetzblatt steht unmittelbar bevor. Einen Tag danach treten u. a. die neu eingeführten Vorschriften des § 72 Absätze 3a bis 3f und des § 82c SGB XI in Kraft. Diese regeln die Abhängigkeit des Versorgungsvertrages von der tariflichen Entlohnung und die Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen. In diesem Zusammenhang beinhalten sie auch die nachfolgenden fristgebundenen Mitteilungspflichten für Pflegeeinrichtungen und -dienste.


I. § 72 Abs. 3e SGB XI


Für Einrichtungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen an Tarifverträge oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind (i. S. e. "echten" Tarifbindung), ist nun vor allem die in § 72 Abs. 3e SGB XI gesetzte (Mitteilungs-)Frist zu beachten. Danach haben diese Pflegeeinrichtungen den Landesverbänden der Pflegekassen erstmalig bis zum Ablauf des 30. September 2021, danach jährlich mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind. Dabei sind auch die maßgeblichen Informationen aus den Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für die Feststellung der Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, zu übermitteln.


1. Welche konkreten Daten sind zu übermitteln?


Nach der Gesetzesbegründung sind für die erstmalige Ermittlung im Jahr 2021 insbesondere zu übermitteln:


  • die Anzahl der Beschäftigten, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, und
  • ihre Entgelte nach drei Stufen (Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung, Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung, Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung), einschließlich für die Pflege typischer Zulagen.


Gleichwohl ist nicht eindeutig, welche Daten im Einzelfall ggf. noch übermittelt werden sollen. Der GKV-Spitzenverband teilte auf Nachfrage mit, dass derzeit die aus seiner Sicht erforderlichen „maßgeblichen Informationen aus den Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen“ kassenintern abgestimmt werden. Es würde davon ausgegangen, dass die einzelnen Landesverbände der Pflegekassen zeitnah auf die Pflegeeinrichtungen zukommen werden. Unserer Ansicht nach ist es aber empfehlenswert, wenn die Landesverbände der Leistungserbringer von sich aus auf die Landesverbände der Pflegekassen zugehen.


Welche Informationen ab dem Jahr 2022 übermittelt werden müssen, wird in den Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI festgelegt.


2. Bis wann sollten die Daten übermittelt werden?


Es könnte ratsam sein, die gesetzliche Frist bis zum 30. September 2021 nicht auszuschöpfen, sondern die geforderte Mitteilung möglichst frühzeitig zu machen. So soll sichergestellt werden, dass die gemeldeten Tarifverträge bei der Berechnung des regional üblichen Entgeltniveaus berücksichtigt und in die Landesübersichten aufgenommen werden können.

 

Nach § 82c SGB XI legt der GKV-Spitzenverband bis zum Ablauf des September 2021 in Richtlinien das Nähere zum Verfahren fest, wie die Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen festzustellen ist. Sind die Richtlinien nach Genehmigung des BMG in Kraft getreten, veröffentlichen die Landesverbände der Pflegekassen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats für das jeweilige Land eine Übersicht, welche Tarifverträge ein regional übliches Entgeltniveau vorsehen. Dabei werden nur die Tarifverträge in die Übersicht aufgenommen, die den Landesverbänden der Pflegekassen von den Pflegeeinrichtungen übermittelt wurden oder den Landesverbänden der Pflegekassen anderweitig im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden. Eine darüber hinaus gehende Ausforschung erfolgt nicht.

 

II. § 72 Abs. 3d SGB XI 


Darüber hinaus sind Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Pflegekassen insbesondere bei der Beantragung eines Versorgungsvertrages nach § 72, aber auch zu dessen Überprüfung mitzuteilen und darzulegen:


- an welchen Tarifvertrag sie gebunden sind oder


- soweit sie nicht entsprechend gebunden sind – welcher Tarifvertrag (nach § 72 Abs. 3b SGB XI) für sie maßgebend ist.
Änderungen der Angaben nach Abschluss des Versorgungsvertrags oder dessen Überprüfung sind unverzüglich mitzuteilen.

Im Jahr 2022 muss die Mitteilung
spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 erfolgen. Die Mitteilung gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.


Bei tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen, die nach Absatz 3e bereits bis zum 30. September 2021 die Angaben übermittelt haben und bei denen sich die Angaben nicht geändert haben, genügt ein entsprechender Hinweis auf diese Mitteilung.

 

Im Übrigen verweisen wir in Bezug auf das GVWG auf unserere früheren Fachinfos zum Thema und zwar vom 17. und 18. Juni 2021, welche auch alle bisherigen Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens enthalten:


- https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/bundestag-beschliesst-pflegereform-im-rahmen-des-gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz-gvwg/


- https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/tarifliche-entlohnung-in-der-pflege-ab-1-september-2022-gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz-gvwg/


Zur Fachinfo auf der Seite des Paritätischen Gesamtverbandes (Link)

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