Der Paritätische Landesverband Rheinland-Pfalz / Saarland hat aktuelle Informationen zu den bestehenden Verpflichtungen von juristischen Personen gegenüber dem Transparenzregister auf seiner Homepage veröffentlicht.
Das Transparenzregister wurde auf der Grundlage des Geldwäschegesetz (GwG) 2017 eingeführt Seit dem
1. August 2021
sind die bislang in § 20 Absatz 2 GwG enthaltenen Mitteilungsfiktionen teilweise weggefallen. Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Für die Meldung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022, Vereine müssen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten bis spätestens zum
31. Dezember 2022 gemeldet haben.
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