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Neue Corona-Testverordnung ab 01.07.2021

Redaktion | Ambulant | Teilstationär | Kurzzeit | Stationär • 27. Juni 2021

Das Bundeskabinett hat am 23.6.21 die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung- TestV) beschlossen. Die Testverordnung ist am 25.6.21 im Bundesanzeiger erschienen und tritt am 1. Juli in Kraft.


Änderungen sind im Vergleich zur vorherigen Verordnung insbesondere im Bereich der bestehenden Regelungen zur Beauftragung von Teststellen und deren Kontrolle erfolgt, die aufgrund aktuell bekannt gewordener Betrugsfälle notwendig wurden. Zudem wird der Anspruch auf Ausstellung eines Testnachweises um den Anspruch auf die Ausstellung eines COVID-19 Genesenenzertifikates oder eine COVID-19 Testzertifikates erweitert.


Wichtige Änderungen für Pflegeeinrichtungen u.a.:


  • Der Anspruch auf Testung mittels Antigen-Tests wird um die Testung mittels überwachter Selbsttests zur Eigenanwendung ergänzt.
  • Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung, wenn sie in den in § 4 aufgeführten Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind.
  • Die Vergütungsmöglichkeiten werden vereinheitlicht und in der Höhe angepasst.
  • Der Anspruch auf Vergütung von PoC-Antigen-Tests oder überwachter Antigen-Tests zur Eigenanwendung beschränkt sich auf Antigen-Tests, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests fortschreibend eine Marktübersicht dieser Tests.


Es ist davon auszugehen, dass die Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes entsprechend angepasst werden.


Bundesanzeiger Coronavirus-Testverordnung – TestV (PDF)


Coronavirus TestV Juni 2021 mit Begruendung (PDF) 


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