Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert, wie die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschriebenen Schutzziele in Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes umgesetzt werden können. Die Regel wird in Kürze neu erscheinen.
Arbeitgeber, die die in der Arbeitsschutzregel beschriebenen Maßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, damit die Anforderungen an den betrieblichen Infektionsschutz wirksam zu erfüllen. Weichen Arbeitgeber davon ab, müssen sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung darlegen, dass die alternativ getroffenen Maßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten beziehungsweise begründen, warum die jeweilige Maßnahme nicht erforderlich oder anwendbar ist.
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