Die vorgesehene 2. Änderungsverordnung regelt im § 4 Änderungen zur Maskenpflicht.
FFP-2 Masken sind bei körpernahen Tätigkeiten zu tragen. Unter körpernahen Tätigkeiten sind regelmäßig körperbezogene Pflegemaßnahmen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sowie medizinische Behandlungspflege nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Tätigkeiten im Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu verstehen.
Alle übrigen Regelungen bleiben unverändert bestehen.
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