Die Richtlinie nach § 72 Abs. 3c und § 82c Abs. 4 SGB XI sollten laut Gesetz bis zum 30.09.2021 vorliegen. Ein Entwurf – von dem die Leistungsanbieterverbände keine Kenntnis haben - wurde vom GKV-Spitzenverband erstellt, aber noch nicht vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt.
Insbesondere die wichtige Frage, wie nicht-tarifgebundene Pflegeeinrichtungen im End-Effekt ihre Mitarbeiter bezahlen müssen, ist somit nicht rechtssicher geklärt.
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