Im „Landesrahmenkonzept zum Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege“ ist das 3G-Modell sowie die hierfür notwendigen Kriterien zur Anwendung, Ausnahmen sowie die Dokumentation und Anpassung in den einrichtungsbezogenen Konzepten, festgeschrieben.
Grundsätzlich hat die Einrichtung bzw. Trägerschaft nach individueller Betrachtungslage die Wahlmöglichkeit zwischen der Anwendung des klassischen Testregimes und der damit verbundenen Regelung zur Maskentragung oder der Anwendung des 3G-Modells.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung betreffen:
Medieninformation des Sozialministeriums (Link)
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