Infolge der Neufassung der Testverordnung vom 29. Juni 2022 war eine Anpassung der Kostenerstattungsfestlegungen nach § 7 Absatz 2 TestV i. V. m. § 150 Absatz 2 bis 5a SGB XI erforderlich. Diese hat der GKV-Spitzenverband auf seiner Website veröffentlicht.
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