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Verlängerung der PflegeberufegesetzdurchführungsVO Saarland

Redaktion • 9. Januar 2025

Vor dem Hintergrund fehlender Einsatzstellen in der Pädiatrie hat die Landesregierung die PflegeberufegesetzdurchführungsVO mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 verlängert; die Übergangsvorschriften zu den Anforderungen an die Geeignetheit der Einrichtungen gelten nunmehr bis zum 31. Dezember 2026.


Mit dem Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes zeigte sich das Problem, dass im Rahmen der Durchführung der generalistischen Pflegeausbildung insbesondere bei den Einrichtungen der pädiatrischen Versorgung ein Mangel an Ausbildungsplätzen zu erwarten war. Vor dem Hintergrund dieses prognostizierten Engpasses hatte die saarländische Landesregierung mit Datum vom 17. März 2020 die „Verordnung zur Durchführung der beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz“ erlassen; § 7 der Verordnung regelt übergangsweise die Erweiterung der als „geeignet“ anerkannten Einrichtung der pädiatrischen sowie der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung. Die Verordnung war bis zum 31. Dezember 2024 befristet.


Da in den vergangenen fünf Jahren keine Entspannung bei den Einsatzstellen in der Pädiatrie zu erkennen war, hat die Landesregierung die PflegeberufegesetzdurchführungsVO mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 verlängert; die Übergangsvorschriften zu den Anforderungen an die Geeignetheit der Einrichtungen gelten nunmehr bis zum 31. Dezember 2026.


Amtsblatt des Saarlandes | Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz Juris | Verordnung zur Durchführung der beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz

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