Nach Verlautbarung des Paritätischen Gesamtverbandes wird voraussichtlich der zum 01.01.2023 geplante Start der Verwendung von Beschäftigtennummern bei der Leistungsabrechnung in der häuslichen Pflege verschoben, da das bestehende System nicht „umsetzungsreif“ sei.
Grundlage der Angaben von Beschäftigungsnummern ist § 293 Absatz 8 SGB V (siehe auch Bericht Pflegeinform vom 12.07.2022)
Konkret heißt das, dass die Pflegedienste voraussichtlich im Januar und Februar 2023 den Leistungsnachweis mit Handzeichnen abzeichnen und wie bisher mit den Pflegekassen abrechnen können, ohne dass eine Beschäftigtennummer erforderlich sein wird.
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