!! Zielwertvereinbarung: Personalausstattung bleibt Ländersache
Die gesetzlichen Vorgaben nach § 113c SGB XI zur Personalausstattung von Pflegeheimen setzen nur den Rahmen. Dies gilt auch für die jetzt veröffentlichte „Zielwertvereinbarung“. Das bekräftigt das Bundesministerium für Gesundheit in einem Schreiben des zuständigen Abteilungsleiter Schölkopf. Die personelle Ausstattung wird im Rahmen der Selbstverwaltung in den jeweiligen Landesrahmenverträgen gem. § 75 SGB XI vereinbart.
Die Zielwerte für Pflegehelfer und Pflegefachkräfte entsprechen einem Wert in Höhe von 80 Prozent der Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI; die Zielwerte für Pflegeassistenzkräfte mit mindestens 1-jähriger Ausbildung entsprechen einem Wert in Höhe von 75 Prozent der Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI. Damit soll der Situation Rechnung getragen, dass Pflegehilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr aktuell noch nicht hinreichend auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind.
Maßgeblich für die erforderliche Mindestpersonalausstattung einschließlich des Anteils der vorzuhaltenden Fachkräfte in den vollstationären Pflegeeinrichtungen sind weiterhin die landesrahmenvertraglichen Regelungen in Verbindung mit landesrechtlichen Vorgaben (vergleiche § 113c Absatz 5 Nummer 1 SGB XI). Sollten die Regelungen der Landesrahmenverträge oder die im Rahmen der Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Personalschlüssel von
den unverbindlichen Zielwerten abweichen, ergeben sich für die entsprechenden Pflegeeinrichtungen keine Nachteile. Auch ist es weiterhin möglich, in den Landesrahmenverträgen flexible Übergangs- oder Öffnungsklauseln für Hilfskraftpersonal nach § 113c Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB XI im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorschriften zu vereinbaren. Heimrechtliche Regelungen bleiben unberührt.