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!! Änderung der Ergänzungshilfen-Richtlinien nach § 154 SGB XI

Redaktion • 12. Januar 2024

Infolge des Pflegestudiumstärkungsgesetzes wurde die Ergänzungshilfen-Richtlinien nach § 154 SGB XI nebst Antragsformular zur Geltendmachung bei monatlichen Abschlägen bzw. Bruttomieten angepasst.

Nach § 154 SGB XI erhalten zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024. Der GKV-Spitzenverband hat das Nähere zum Erstattungsverfahren und den erforderlichen Nachweisen in Richtlinien festgelegt, die am 1. März 2023 in Kraft getreten sind.


Durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 geregelt, dass die Jahresabrechnungen der Versorger, die den Pflegeeinrichtungen bis zum 30. August 2024 noch nicht vorliegen, bis zum 31. Dezember 2025 bei den Pflegekassen nachzureichen sind. Jahresabrechnungen, die nicht oder nach dem 31. Dezember 2025 bei den Pflegekassen eingereicht werden, führen zu einer Kürzung der ausgezahlten Ergänzungshilfen um 20 Prozent für den betreffenden Zeitraum. Die Richtlinien wurden entsprechend angepasst.


Ungeachtet dessen hatte das BMG im Zuge der Haushaltskrise des Bundes dafür gesorgt, dass die Hilfen weiter gelten.


Die geänderte Richtlinie und weitere Unterlagen finden Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes:


https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp

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