Die Vergabe der Beschäftigungsnummern kann nicht fristgerecht zum 01.01.2023 abgeschlossen werden. Für die Leistungsabrechnung ambulanter Pflegedienste wurde jetzt eine aktuelle Empfehlung der Kassen- und Leistungserbringerverbände veröffentlicht.
Beim elektronischen Datenaustausch sind „Ersatz-Beschäftigtennummern“ vorgesehen. Eine Ersatz-Beschäftigtennummer ist für Fälle vorgesehen, in denen die Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V aus sonstigem Grund fehlt (999999997).
Neben dem elektronischen Datenaustausch ist ab dem 01.01.2023 auch weiterhin die Abrechnung auf Abrechnungsformularen in Papierform möglich.
Grundlage der Angaben von Beschäftigungsnummern ist § 293 Absatz 8 SGB V (siehe auch Bericht Pflegeinform vom 12.07.2022).
Über die Verschiebung des zum 01.01.2023 geplante Starts der Verwendung von Beschäftigtennummern
berichtete
Pflegeinform am 02.12.2022.
Alle Seiten
Der Paritätische Rheinland-Pfalz Saarland Copyright © Alle Rechte vorbehalten |
Impressum | Ohne Gewähr