Der nach § 45 SGB XI zu zahlende Entlastungsbetrag ab der Pflegestufe 1 kann nur In Anspruch genommen werden, wenn es sich um einen zugelassenen Pflegedienst oder um einen nach Landesrecht anerkannten Dienstleister handelt. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor, welches am 30.08.2023 ergangen ist.
Aktenzeichen: B 3 P 6/23 R
Alle Seiten
Der Paritätische Rheinland-Pfalz Saarland Copyright © Alle Rechte vorbehalten |
Impressum | Ohne Gewähr