Nach § 360 Abs. 8 SGB V sind Leistungserbringer, die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege(HKP) oder Außerklinischer Intensivpflege (AKI) erbringen, dazu verpflichtet, sich bis zum 1.1.2024 an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen. Diese Frist wird jetzt auf den 01.07.2025 verschoben.
Dies geht nach einer Mitteilung der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege (BAGFW) aus dem aktuellen Kabinettsentwurf zum Digital-Gesetz (DigiG) hervor.
Damit gilt für alle Leistungsbereiche der Pflege eine einheitliche Anschlussverpflichtung bis spätestens zum 01.07.2025.
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