Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.
Dies geht aus der aktuellen Pressemitteilung Nr. 16/21 des Bundesarbeitsgerichtes hervor. Sie bezieht sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 –
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