Der G-BA hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen getroffen. Einige dieser Regelungen verlängern sich, nachdem der Bundestag am 11. Juni 2021 die epidemische Lage von nationaler Tragweite weiterhin festgestellt hat. Die Dauer dieser Sonderregeln ist an das Fortbestehen der epidemischen Lage geknüpft und sie gelten nun bis zum 30. September 2021, es sei denn das Fortbestehen der epidemischen Lage wird vorher durch den Bundestag aufgehoben. Die Sonderregelungen sollen weiterhin dazu beitragen, unnötige Kontakte reduzieren.
Über die Corona-Sonderregeln, für die der G-BA eine davon unabhängige Befristung festgelegt hat, wird dieser rechtzeitig vor Ablauf erneut beraten, wie beispielsweise über die telefonische Krankschreibung am 17. Juni 2021.
Folgende Sonderregeln des G-BA gelten fort:
Disease-Management-Programme (DMP): Patientinnen und Patienten müssen auch weiterhin nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Nicht erforderlich ist zur Zeit die quartalsbezogene Dokumentation von Untersuchungen der in ein DMP eingeschriebenen Patientinnen und Patienten, sofern die Untersuchung aufgrund des Infektionsschutzes nicht durchgeführt bzw. nicht erhoben werden konnte.
Entlassmanagement: Im Rahmen desEntlassmanagements können Krankenhausärzt*innen weiterhin im Rahmen des eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn der zusätzliche Gang zur Arztpraxis vermieden werden soll. Zusätzlich Arzneimittel können bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler verordnet werden.
Kinderuntersuchungen U6 bis U9: Um den Eltern das Nachholen der U-Untersuchungen problemlos zu ermöglichen können für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten werden.
Krankentransport: Krankentransportfahrten von an Corona erkrankten und aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehenden Personen, welche zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen gebracht werden müssen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
Das Vorliegen besonderer Umstände in der Geschäftsordnung des G-BA verlängert sich mit dem Fortbestehen der epidemischen Lage. Demnach hat der G-BA damit weiterhin die Möglichkeit, Beschlüsse - wenn notwendig - auch kurzfristig im schriftlichen Umlaufverfahren zu fassen.
Weitere Informationen zu den vom G-BA beschlossenen Corona-Sonderregeln sind auch hier zu finden:
www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/
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