Der Paritätische informiert über die aktualisierte Fassung des Informationsblatts der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zur medizinischen Rehabilitation und Vorsorge für pflegende Angehörige.
Die Aktualisierung des Textes wurde notwendig, da mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zum 01.01.2024 sowie vor allem zum 01.07.2024 wichtige sozialrechtliche Änderungen für Pflegepersonen und pflegebedürftige Personen mit Blick auf die medizinische Rehabilitation und Vorsorge verbunden sind:
Im neuen § 42a SGB XI wird ein Rechtsanspruch der pflegebedürftigen Person auf Versorgung in einer zugelassenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmt, wenn dort gleichzeitig die Pflegeperson Leistungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erhält. Die Reha- oder Vorsorgeklinik kann auch einen ambulanten oder stationären Pflegedienst einsetzen. Die Kosten werden der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (bzw. der stationären Pflegeeinrichtung) erstattet. Das bedeutet, dass die Leistungen nach § 42a SGB XI nicht aus dem Budget der Kurzzeitpflege zu finanzieren sind. Des Weiteren gilt, dass ein Antrag einer Pflegeperson auf Leistungen der stationären medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation zugleich einen Antrag der pflegebedürftigen Person an die Pflegeversicherung auf Leistungen der Versorgung in derselben Vorsorge- oder Rehaklinik darstellt, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt.
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