Seit dem 01.01.2023 sind vorliegende lebenslange Beschäftigtennummern (LBNR) beim elektronischen Datenaustausch zur Abrechnung ambulanter Pflegeleistungen, die unter den § 293(8) SGB V fallen, zu verwenden. Liegen diese nicht vor, sollte die sogenannte „Ersatz-Beschäftigtennummer“ verwendet werden. Diese Regelung war zunächst bis zum 31.08.2024 begrenzt.
Wie seitens des Paritätischen Gesamtverbandes jetzt mitgeteilt wurde, ist aufgrund von Umsetzungsproblemen eine Fristverlängerung wahrscheinlich. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege rechnen damit, dass eine Verlängerung von mindestens 6 Monaten notwendig sein wird und frühesten danach die Erprobung der LBNR für alle ambulanten Pflegedienste starten kann.
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