Der Deutsche Bundestag hat in seiner 238. Sitzung am 25. August 2021 festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite weiter fortbesteht. Sowohl zeitlich als auch regional verändert sich die Pandemielage stetig. Die Versorgung von Pflegebedürftigen durch ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie die häusliche Versorgung von Pflegebedürftigen durch pflegende Angehörige oder Angebote zur Unterstützung im Alltag kann daher vielfach noch nicht im Normalbetrieb erbracht werden.
Es ist daher angezeigt und im Interesse aller Beteiligten, die pflegerische Versorgung insbesondere durch relativ unbürokratische Kostenerstattungsverfahren und weitere coronabedingte Sonderregelungen in der noch immer anhaltenden und risikobehafteten Gefährdungssituation weiterhin sicherzustellen. Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sollten für die nächsten Monate ebenfalls ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erstellt werden können, sofern dies zur Verhinderung des Risikos einer Coronavirus-Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters zwingend erforderlich ist.
Die bereits in der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 vorgesehene Befristung der Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld wird in dieser Verordnung erneut geregelt. Dies ist erforderlich, weil die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie mit Ablauf des 30. September 2021 gemäß § 2 Absatz 2 dieser Verordnung außer Kraft treten soll.
Die Aufrechterhaltung der Geltung dieser Regelung um weitere drei Monate ist, abgesehen von den pandemiebedingten Erfordernissen, unerlässlich, um sie mit der Geltungsdauer der entsprechenden coronabe-dingten Sonderregelung zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bis einschließlich 31. Dezember 2021 zeitlich zu parallelisieren.
Wesentlicher Inhalt der Verordnung:
Mit der vorliegenden Verordnung wird eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer folgender Maßnahmen bis einschließlich 31. Dezember 2021 angeordnet:
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