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Pandemie-Arbeitsschutzstandard der BGW für die ambulante Pflege aktualisiert

Redaktion | Pflegefachinformation | Ambulant • 9. Juni 2021

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege an die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) angepasst.


Der Arbeitsschutzstandard der BGW bietet eine branchenspezifische Hilfestellungfür Unternehmerinnen und Unternehmer zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten in Hinblick auf das Coronavirus.


Die Vorgaben im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege sind nun gleichgezogen mit den Vorgaben für stationäre Pflege. Grundlage für die Vorgaben im Standard ist u. a. die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnungdes BMAS.


Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Vorgängerversionen:


  • Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Darin müssen alle betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen für die Pandemiezeit festgelegt sein.
  • Beschäftigte tragen immer mindestens Mund-Nasen-Schutz.
  • Bei unmittelbarem, engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu pflegebedürftigen Menschen ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske –ohne Ausatemventil –zu tragen.
  • Wenn Beschäftigte sowiezu versorgende Pflegebedürftige über einen vollständigen Immunschutz durch Impfung/Genesung nach COVID-19-Erkrankung verfügen, kann auf das Tragen der Atem-schutzmasken bei Pflegetätigkeiten verzichtet werden. •
  • Pausenräume müssen durchgängig gelüftet werden, wenn sich mehrere Personen darin aufhalten.
  • Zum Schutz der Beschäftigten sowie der zu Pflegenden sind die Beschäftigtenregelmäßig vorsorglichauf SARS-CoV-2 zu testen.


BGW: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege | aktualisiert: 07.06.2021 (PDF)

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