Die weitgehende Nachweislast betrifft die Darlegung der Kosten und Erlöse im entsprechenden Zeitraum sowie Angaben zum SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen im Antragsmonat. Diese sollen differenziert nach
Soweit diese Angaben in den Einrichtungen nicht, nicht mehr oder nur im begrenzten Umfang vorliegen, wäre dies entsprechend zu begründen.
Der Paritätische Gesamtverband hatte im Vorfeld gegen das jetzt vorgesehene Nachweisverfahren interveniert, da es schlichtweg unmöglich sei, die geforderten Angaben nachträglich für den gesamten Erstattungszeitraum so detailliert zu erheben. Der dazu personelle und zeitliche Aufwand sei unverhältnismäßig.
Die Mitgliedsorganisationen des Paritätischen Landesverband wurden bzw. werden mit Fachrundschreiben weitergehend informiert.
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