Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen mit Wirkung zum 14.07.2021 die Kostenerstattungs-Festlegungen TestV geändert. Geändert wurden auch die FAQ und das Antragsformular (Stand 27.07.2021).
Der GKV-SV weist darauf hin, dass abweichend vom Entwurf, nunmehr der Erstattungszeitraum - und damit der für die Bemessung der Testmenge maßgebliche Zeitraum - bis zum 30.09.2021 befristet ist. Als Grundlage für die Geltendmachung nennt der GKV-SV § 7 Abs. 2 TestV i.V. m. § 150 Abs. 2 bis 5a SGB XI, so dass für die Frist § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 1 Abs. 4 der "Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie "in der jeweiligen Fassung" maßgeblich ist
Die Unterlagen sind beim GKV-Spitzenverband eingestellt.
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