Die „häufigen Fragen“ im Zusammenhang mit den Qualifizierungsanforderungen an Betreuungskräfte in ambulanten Pflegediensten (FAQ) wurden nach längerer Bearbeitungszeit veröffentlicht. Sie sind zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern abgestimmt.
Geklärt wurde dabei auch die Frage nach der überwiegenden Tätigkeit von Mitarbeitenden im Bereich der Pflege. Sie sind dann dem Pflegebereich zuzuordnen, wenn sie mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit in diesem Bereich tätig sind.
Keine Aussagen wurden getroffen, ob und für wen die Pflicht zur jährlichen Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden aus der Betreuungskräfte-RL gilt. Der GKV-SV ist der Auffassung, dass zur Qualifikation entsprechend der Betreuungskräfte-Richtlinie gem. § 4 Abs. 4 regelmäßige Fortbildungen im Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden gehören. Die Leistungserbringerverbände vertreten hier z.T. eine andere Rechtsauffassung.
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