Die Änderungsverordnung wurde gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht, sodass sie weitestgehend heute in Kraft treten wird. Wesentliche Änderungen sind im Bereich des Leistungsumfanges von Testungen, der Vergütungsregelungen und der Abrechnung zu vermerken.
Testung
1. Personen, die gegenwärtig in Einrichtungen/von Diensten der Pflege oder Eingliederungshilfe behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind sowie Besucher/-innen dieses Personenkreises
2. Leistungsberechtigte und Beschäftigte im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX
3. Pflegepersonen nach § 19 Satz 1 SGB XI (Pflegende Angehörige)
4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
Vergütungsregelung
Die Sachkostenpauschale für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung (§ 11 TestV) wird je Test künftig nur noch 2 € (ehem. 2,50 €) betragen. Die Vergütung von weiteren Leistungen (§ 12 TestV), wie z. B. das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung etc., wird je Test künftig nur noch 6 € (ehem. 7 €) betragen. Die reduzierten Pauschalvergütungssätze gelten ab dem 01.12.2022. Die bestehenden Testkontingente ebenso wie die bisherigen Refinanzierungswege und Kostenträger bleiben unverändert bestehen, jedoch lediglich bis zum 28.02.2023.
Abrechnung
Leistungen, die bis zum 30.11.2022 erbracht wurden, sind spätestens bis zum 31.01.2023 abzurechnen. Leistungen, die ab dem 01.12.2022 erbracht werden, sind spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen. Außerhalb dieser Fristen sowie nach dem 28.02.2023 können keine Leistungen mehr nach dieser Verordnung abgerechnet werden.
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